Satzung der VACC Freiburg im Breisgau

Stand: 16. März 1973

§1 Name und Sitz

  1. Die „Vereinigung Alter Herren des Coburger Convents (VACC) Freiburg im Breisgau“ ist die Vereinigung Alter Herren der im Coburger Convent (CC) zusammengeschlossenen Bünde (im Sinne von Stück 4 Abs. 1 b der Satzung des Verbandes Alter Herren des Coburger Convents e.V. ¹ )
  2. Die Vereinigung ist ein nicht rechtsfähiger Verein im Sinne von § 54 BGB.
  3. Sitz des Vereins ist Freiburg im Breisgau

§2 Zweck

  1. Das Altherrentum der studentischen Korporationsverbände, insbesondere des CC, nach außen darzustellen;
  2. Das Interesse der Mitglieder an den Zielen, der korporativen und verbandsmäßigen Arbeit und Entwicklung des CC wachzuhalten und sie durch Mitarbeit zu fördern;
  3. Die Erfahrungen und Belange der Altherrenschaft gemäß der Satzung des CC durch Teilnahme an den Veranstaltungen des CC zur Geltung zu bringen;
  4. Einen regen Kontakt zu den Freiburger CC-Korporationen zu unterhalten;
  5. Die freundschaftliche Verbundenheit innerhalb der VACC und im Rahmen des CC durch regelmäßige, gemeinsame Veranstaltungen zu pflegen.

§3 Mitgliedschaft

  1. Ordentliche Mitglieder der VACC Freiburg im Breisgau können werden: (a) Alte Herren von Alt-Herren-Vereinigungen (AHV) der Bünde des CC, mag der Bund offen oder vertagt sein; (b) Einzelmitglieder gemäß Stück 14 Abs. 3 der Satzung des CC ²
  2. Außerordentliche Mitglieder der VACC Freiburg im Breisgau können werden: Frühere ordentliche Mitglieder einer VACC, welche die Voraussetzungen nach Abs. 1 nicht mehr erfüllen, weil der Bund aus dem CC ausgeschieden ist und die auch nicht Einzelmitglieder des CC geworden sind.
  3. Die Mitgliedschaft wird aufgrund einer Beitrittserklärung an den Vorstand erworben, bei ordentlichen Mitgliedern auch dadurch dass die Altherrenschaft des betreffenden Bundes ihr Mitglied der VACC Freiburg im Breisgau benennt. Über die Aufnahme außerordentlicher Mitglieder entscheidet die Mitgliederversammlung.
  4. Die Mitgliedschaft endet: (a) durch Tod; (b) durch Austritt oder Ausschluss; (c) durch Ausscheiden des Bundes, dem das Mitglied angehört, aus dem CC, sofern das Mitglied nicht Einzelmitglied des CC nach Stück 14 Abs. 3 der Satzung des CC ² oder außerordentliches Mitglied der VACC Freiburg im Breisgau nach Abs. 2 wird.
  5. Der Austritt muss schriftlich gegenüber dem Vorstand erklärt werden und ist nur zum Schluss eines Kalenderjahres unter Einhaltung einer Frist von drei Monaten zulässig.
  6. Der Ausschluss eines Mitgliedes ist wegen schwerer Schädigung des Ansehens oder der Interessen der VACC Freiburg im Breisgau oder aus einem sonstigen wichtigen Grunde zulässig. Ein wichtiger Grund liegt auch vor, wenn ein Mitglied mit der Zahlung seiner Beiträge länger als ein Jahr rückständig ist und trotz zweimaliger schriftlicher Zahlungsaufforderung – das zweite Mail durch Einschreibebrief unter Androhung des Ausschlusses – die rückständigen Beiträge nicht innerhalb eines weiteren Monats leistet. Der Ausschluss erfolgt durch Beschluss der Mitgliederversammlung. Er ist dem Betroffenen, der Ausschluss ordentlicher Mitglieder auch deren Bünden schriftlich mitzuteilen.

§4 Pflichten der Mitglieder

  1. Die Mitglieder sind gehalten, den Vereinszielen nach besten Kräften zu dienen, an den Veranstaltungen nach Möglichkeit teilzunehmen und den Vorstand bei seiner Tätigkeit zu unterstützen.
  2. Die geldlichen Verpflichtungen sind: (a) Ordentliche Jahresbeiträge; (b) 2. außerordentliche Beiträge.
  3. Der Vorstand kann einem Mitglied bei wirtschaftlicher Notlage auf dessen Antrag Beiträge stunden, ermäßigen oder erlassen.
  4. Beiträge, die über den Zeitpunkt des Endes der Mitgliedschaft hinaus gezahlt sind, werden nicht erstattet.

§5 Vereinsorgane

  1. Die Organe des Verein sind: (a) Die Mitgliederversammlung; (b) der Vorstand; (c) der Beirat.

§6 Mitgliederversammlung

  1. Der jährlich im Januar stattfindenden ordentlichen Mitgliederversammlung steht die endgültige Entscheidung in allen Vereinsangelegenheiten zu, insbesondere über Satzungsänderung. Festsetzung der Beträge und deren Fälligkeit, Wahl und Entlastung der übrigen Vereinsorgane sowie Wahl des Kassenprüfers.
  2. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung kann jederzeit einberufen werden. Sie muss einberufen werden, wenn es mindestens ein Viertel der ordentlichen Mitglieder mit genauer Angabe des Grundes verlangt.
  3. Mitgliederversammlungen beruft der Vorsitzende ein. Wird eine außerordentliche Mitgliederversammlung nicht innerhalb von vierzehn Tagen ab Eingang des Antrags auf Einberufung beim Vorsitzenden von diesem einberufen, so kann sie von jedem Vorstandsmitglied einberufen werden und, falls dem Verlangen nicht innerhalb weiterer vierzehn Tage besprochen wird , von jedem Antragsteller.
  4. Mitgliederversammlungen sind mit einer Ladungsfrist von einer Woche unter Mitteilung der Tagesordnung einzuberufen. Auf Einhaltung dieser Frist kann die Mitgliederversammlung nachträglich verzichten.
  5. Über Anträge außerhalb der mitgeteilten Tagesordnung kann beschlossen werden, wenn die Mitgliederversammlung dies genehmigt. Anträge auf Satzungs- und Beitragsänderungen sowie auf Ausschluss von Mitgliedern dürfen nicht nachträglich auf die Tagesordnung gesetzt werden.
  6. Die Mitgliederversammlung beschließt mit einfacher Mehrheit, soweit nicht nach dem Gesetz oder dieser Satzung etwas anderes vorgeschrieben ist. Satzungsänderungen, die Auflösung des Vereins und der Ausschluss von Mitgliedern bedürfen einer Zweidrittel-Mehrheit. Außerordentliche Mitglieder haben in Angelegenheiten des CC kein Stimmrecht.
  7. In der Mitgliederversammlung nicht anwesende Mitglieder können ihre Stimme abgeben durch ein in schriftlicher, nicht weisungsgebundener Vollmacht namentlich genanntes anwesendes Mitglied.
  8. Über Mitgliederversammlungen ist eine vom Vorsitzenden oder seinem Stellvertreter und vom Schriftführer oder von einem von der Versammlung gewählten Protokollführer zu unterzeichnende Niederschrift aufzunehmen.

§7 Vorstand

  1. Der Vorstand besteht aus dem Vorsitzenden, seinem Stellvertreter, dem Kassenführer und dem Schriftführer. Die Ämter des Kassenführers und des Schriftführers können durch Beschluss der Mitgliederversammlung zusammengelegt werden. Die Vorstandsmitglieder müssen ordentliche Mitglieder der VACC Freiburg im Breisgau sein.
  2. Der Vorsitzende, im Verhinderungsfall sein Stellvertreter, hat den Verein nach innen und außen zu vertreten, die Einhaltung der Ziele und Grundsätze des Vereins zu überwachen und die Interessen des Vereins wahrzunehmen. Der Vorsitzende ist Vorstand des Vereins im Sinne von § 26 BGB. Der Kassenführer und der Schriftführer haben den Vorsitzenden bzw. seinen Stellvertreter in ihren Aufgaben zu unterstützen.
  3. Der Kassenführer hat insbesondere die Geldangelegenheiten des Vereins zu erledigen, über Einnahmen und Ausgaben Buch zu führen, sie durch Belege nachzuweisen und für die ordnungsmäßige Erhebung der Beiträge zu sorgen. Die Kassenführung wird durch einen jeweils für zwei Jahre zu wählenden Kassenprüfer geprüft.
  4. Der Schriftführer hat, soweit nicht der Vorsitzende bzw. sein Stellvertreter in dieser Richtig tätig werden, den Schriftverkehr in Vereinsangelegenheiten zu erledigen. Er hält außerdem das Mitgliederverzeichnis auf dem laufenden.
  5. Der Vorstand tritt nach Bedarf zusammen und entscheidet mit Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.
  6. Der Vorstand wird jeweils für zwei Jahre gewählt. Er bleibt jedoch bis zur nächsten Wahl im Amt.

§8 Beirat

  1. Der Beirat hat den Vorstand zu unterstützen und begrenzte Aufgaben, dies ihm der Vorstand überträgt, zu übernehmen. Er ist beratend zu den Sitzungen des Vorstands hinzuzuziehen. Soweit seine Mitglieder in Angelegenheiten des CC tätig werden, müssen sie ordentliche Mitglieder der VACC Freiburg im Breisgau sein.
  2. Die Zahl der Mitglieder des Beirats wird durch die Mitgliederversammlung bestimmt.
  3. Der Beirat wird jeweils für zwei Jahre gewählt. Er bleibt jedoch bis zur nächsten Wahl im Amt.

§9 Auflösung

  1. Im Falle der Auflösung des Vereins entscheidet die Mitgliederversammlung über die Begleichung etwa vorhandener Schulden und über die Verwendung des noch vorhandenen Vermögens.

Beschlossen in der außerordentlichen Mitgliederversammlung vom 16. März 1973


Diese Fußnoten sind nicht Teil der Satzung der VACC Freiburg im Breisgau, sondern dienen nur als Kontext:

¹ Stück 4 Abs. 1 b der Satzung des Verbandes Alter Herren des Coburger Convents e.V. lautet:

(1) Die Mitgliedschaft steht zu:
1. …
2. Örtlichen Vereinigungen Alter Herren des Coburger Convents (VACC), wenn sie sich eine Satzung gegeben und darin festgelegt haben, dass ordentliches Mitglied der VACC mit Stimmrecht in Fragen des CC sowie Vorstandsmitglied oder Vertreter der VACC nur Mitglieder von Bünden des CC oder Einzelmitglieder des CC werden und bleiben können.

↑ hoch zu §1 1.

² Stück 14 Abs. 3 der Satzung des CC lautet:

1. Alte Herren und Inaktive, die einen Bund wegen Beendigung seiner Mitgliedschaft zum Verband verlassen und dem CC treu bleiben, gelten weiterhin als verbandszugehörig. Diese Fortdauer der Verbandszugehörigkeit bedarf der Zustimmung des Obersten Ehrenrats, wenn der Bund ausgeschlossen worden ist. Die Alten Herren und Inaktiven können die AHV in AHCC aufrechterhalten, wenn der CC sie auf Antrag einem vertagten Bund gleichstellt.

↑ hoch zu §3 1.


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